AGB

Frank Gronwald Inhaber IgnovaTec | Anton-Scherer-Straße 3a  |  77656 Offenburg f.gronwald@ignovatec.com  |  +49 163 1564669 www.ignovatec.com  |  USt-IdNr.: DE461778674

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Frank Gronwald  |  IgnovaTec  |  Stand: Mai 2026  |  Gemeinsame AGB für Beratung und Interim-Management

Gültig für Beratung, Interim-Management, Werkleistungen, Workshops, Audits und Vorträge

§ 1  Geltungsbereich

1.    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen Frank Gronwald, IgnovaTec, Anton-Scherer-Straße 3a, 77656 Offenburg (nachfolgend „Auftragnehmer“) und seinen Auftraggebern über die Erbringung von Beratungs-, Interim-Management-, Werkleistungs-, Workshop-, Audit- und Vortragsleistungen.

2.    Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB. Verbraucherverträge sind ausgeschlossen.

3.    Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

4.    Individuelle Vereinbarungen im Einzelvertrag haben stets Vorrang vor diesen AGB. Bei Widersprüchen gilt: Einzelvertrag vor AGB, AGB vor Anlage 1, soweit dort nichts Abweichendes geregelt ist.

§ 2  Leistungsarten und Vertragstypen

1.    Der Auftragnehmer erbringt folgende Leistungsarten:

Beratung und Interim-Management (Dienstvertrag):

Der Auftragnehmer schuldet eine fachgerechte Tätigkeit, nicht einen bestimmten wirtschaftlichen oder sonstigen Erfolg. Empfehlungen ersetzen keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung und begründen keine Erfolgszusage. Der Auftragnehmer schuldet insbesondere nicht die Umsetzung seiner Empfehlungen durch den Auftraggeber, die Garantie für den Projekterfolg nach Mandatsende oder eine dauerhafte Wissensweitergabe über das Mandatsende hinaus. Beim Interim-Management übernimmt der Auftragnehmer temporär operative Führungsverantwortung als freiberuflich Tätiger im Sinne des § 18 EStG ohne Gewerbebetrieb. Die Einbindung in die Organisation des Auftraggebers (Präsenzpflichten, Teilnahme an Führungsrunden) begründet kein Arbeitsverhältnis. Der Auftragnehmer bleibt selbständiger Freiberufler ohne Anspruch auf Sozial- oder Nebenleistungen und trägt die volle Verantwortung für seine steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten.

Werkleistungen – Gutachten, Studien, Konzepte, Organisationsanalysen (Werkvertrag):

Der Auftragnehmer schuldet ein definiertes Lieferobjekt gemäß Leistungsbeschreibung. Inhalt, Umfang und Abnahmekriterien werden in Anlage 1 festgelegt. Werkverträge werden nur im Einzelfall und auf ausdrückliche Vereinbarung geschlossen. Der Regelfall ist der Dienstvertrag.

Workshops, Trainings, Audits, Reviews und Vorträge (Dienstvertrag):

Termin, Dauer und Thema werden in Anlage 1 vereinbart. Der Auftragnehmer schuldet ausschließlich die fachgerechte Durchführung, nicht ein bestimmtes inhaltliches Ergebnis, einen bestimmten Lernerfolg beim Teilnehmer oder eine bestimmte Wirkung beim Auftraggeber. Eine Abnahmepflicht besteht nicht.

2.    Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem Einzelvertrag. Im Zweifel gilt die Vereinbarung als Dienstvertrag.

§ 3  Vertragsschluss und Angebote

1.    Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

2.    Ein Vertrag kommt zustande durch schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Leistungserbringung.

3.    Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform.

§ 4  Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

1.    Der Auftraggeber benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner mit ausreichenden Entscheidungsbefugnissen und stellt alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge und Entscheidungen rechtzeitig bereit.

2.    Verzögerungen, die auf fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers beruhen, verlängern vereinbarte Fristen angemessen und gehen nicht zulasten des Auftragnehmers.

3.    Wartezeiten und Mehraufwände durch unzureichende Mitwirkung werden nach tatsächlichem Aufwand gesondert vergütet.

4.    Schäden, die aus unvollständigen oder unzutreffenden Angaben des Auftraggebers entstehen, gehen zu dessen Lasten.

§ 5  Vergütung und Zahlungsbedingungen

1.    Die Vergütung richtet sich nach dem Einzelvertrag. Ein Beratertag umfasst 8 Stunden; begonnene Stunden werden anteilig zu 1/8 des Tagessatzes berechnet. Mehrleistungen außerhalb der vereinbarten Pauschale werden gesondert vergütet.

2.    Alle Beträge verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.    Reise- und Übernachtungskosten werden nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Reisezeiten ab einer einfachen Fahrtzeit von mehr als 60 Minuten werden zu 50 % des Stundensatzes berechnet, sofern nichts anderes vereinbart.

4.    Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zahlbar. Der Auftraggeber gerät nach Ablauf der Zahlungsfrist ohne weitere Mahnung in Verzug. Gesetzliche Verzugszinsen gemäß § 288 BGB gelten.

5.    Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen Rechnung um mehr als 14 Kalendertage im Verzug und hat der Auftragnehmer schriftlich gemahnt, ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Leistung bis zur vollständigen Begleichung der offenen Forderung einzustellen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die dem Auftraggeber durch eine rechtmäßige Leistungseinstellung entstehen. Die Leistungseinstellung gilt nicht als Kündigung und berührt nicht den Anspruch auf Vergütung für bereits erbrachte Leistungen.

6.    Bei Werkleistungen kann der Auftragnehmer eine Abschlagszahlung von bis zu 50 % des vereinbarten Honorars bei Vertragsschluss verlangen.

§ 6  Leistungsänderungen und Change Request

1.    Änderungswünsche des Auftraggebers sind in Textform mitzuteilen. Der Auftragnehmer unterbreitet innerhalb angemessener Frist ein Angebot über den Mehraufwand.

2.    Bis zur Einigung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, die geänderten Leistungen zu erbringen.

3.    Zeitpläne verschieben sich angemessen, wenn sich der Leistungsumfang ändert oder Mitwirkungspflichten verletzt werden.

§ 6a  Einseitige Vertragsänderungen durch den Auftraggeber

1.    Jede wesentliche Änderung des Mandatsinhalts durch den Auftraggeber, insbesondere die Einschränkung oder Erweiterung des Führungsauftrags, die Veränderung der Reportingline oder die Zuweisung zusätzlicher Verantwortungsbereiche, bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung mit dem Auftragnehmer.

2.    Einseitige faktische Änderungen des Mandatsinhalts durch den Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers begründen keinen Anspruch auf Mehrleistung und berechtigen den Auftragnehmer, die zusätzliche Leistung abzulehnen oder gesondert in Rechnung zu stellen.

3.    Wesentliche Änderungen im Sinne dieser Klausel sind insbesondere: Wechsel des Berichtsempfängers auf eine hierarchisch niedrigere Ebene, Entzug von Entscheidungs- oder Personalkompetenzen, die in Anlage 1 vereinbart wurden, sowie die gleichzeitige Zuweisung eines weiteren Interim-Managers in denselben Verantwortungsbereich.

§ 7  Laufzeit und Kündigung

1.    Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem Einzelvertrag. Unbefristete Verträge können mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden.

2.    Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei schwerwiegender Verletzung von Mitwirkungspflichten, Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen trotz Mahnung sowie Insolvenz einer Partei.

3.    Bereits erbrachte Leistungen sind auch bei vorzeitiger Beendigung anteilig zu vergüten.

4.    Bei Werkverträgen: Kündigt der Auftraggeber ohne wichtigen Grund, schuldet er das vereinbarte Honorar abzüglich ersparter Aufwendungen, mindestens jedoch 60 % des Gesamthonorars.

§ 8  Abnahme bei Werkleistungen

1.    Der Auftraggeber nimmt das Lieferobjekt innerhalb von 10 Werktagen nach Übergabe ab oder rügt begründete Mängel schriftlich. Reagiert er nicht fristgerecht, gilt die Leistung als abgenommen.

2.    Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Wesentliche Mängel werden innerhalb angemessener Frist beseitigt.

§ 9  Vertraulichkeit

1.    Beide Parteien behandeln alle nicht offenkundigen Informationen aus der Zusammenarbeit vertraulich und verwenden sie ausschließlich zur Vertragserfüllung.

2.    Nicht vertraulich sind Informationen, die allgemein bekannt waren, rechtmäßig bereits bekannt waren oder rechtmäßig von Dritten erlangt wurden.

3.    Die Vertraulichkeitspflicht gilt für 3 Jahre nach Vertragsende fort.

§ 10  Referenzen

1.    Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung als Referenz nennen.

2.    Eine Nutzung von Logos, Marken, Projektinhalten oder Fallstudien zu Werbezwecken bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung.

§ 11  Urheberrecht und Nutzungsrechte

1.    Arbeitsergebnisse werden nach vollständiger Vergütung dem Auftraggeber zur internen Nutzung überlassen. Das Urheberrecht verbleibt beim Auftragnehmer.

2.    Eine Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

3.    Vorbestehende Methoden, Vorlagen, Tools, Frameworks und Know-how des Auftragnehmers bleiben ausschließlich dessen Eigentum. Bei Nichtzahlung des vereinbarten Honorars erlischt das Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.

§ 12  Haftung

1.    Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

2.    Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

3.    Die Haftung ist im Übrigen, soweit rechtlich zulässig, auf maximal 300.000 EUR je Schadensfall, begrenzt. Der Auftragnehmer unterhält eine Berufshaftpflichtversicherung mit mindestens 1.000.000 EUR Deckungssumme je Versicherungsfall.

4.    Eine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

§ 13  Datenschutz

1.    Beide Parteien beachten die jeweils anwendbaren Datenschutzvorschriften, insbesondere die DSGVO.

2.    Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO ab. Der Auftraggeber bleibt Verantwortlicher.

§ 14  Schlussbestimmungen

1.    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

2.    Erfüllungsort ist Offenburg. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Offenburg, soweit kein ausschließlicher gesetzlicher Gerichtsstand entgegensteht.

3.    Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

4.    Änderungen dieser AGB bedürfen mindestens der Textform. Individuelle Vereinbarungen im Einzelvertrag haben stets Vorrang.

Frank Gronwald  |  IgnovaTec  |  Anton-Scherer-Straße 3a, 77656 Offenburg  |  f.gronwald@ignovatec.com  |  USt-IdNr.: DE461778674